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Mitgliedschaft und Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verband führt den Namen "Verband der katholischen Kirchenmusiker in der Erzdiözese Bamberg". Verbandsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Verbandes ist Bamberg.

§ 2 Verbandszweck, Gemeinnützigkeit

1. Aufgabe des Verbandes ist insbesondere die berufliche, soziale und religiöse Förderung und Unterstützung der Kirchenmusiker sowie die Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen.

2. Bei der Förderung der liturgischen Arbeit wirkt der Verband besonders darauf hin, dass diese im Sinn der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils sowie der Musikinstruktion der Ritenkongregation von 1967 erfolgt.

3. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandsämter

1. Die Verbandsämter sind Ehrenämter.

2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Archiv bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

3. Die Notwendigkeit der Einstellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers und des unbedingt notwendigen Hilfspersonals für Büro und Archiv wird durch einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder des Verbandes festgestellt.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verband tritt dem überdiözesanen "Bundesverband katholischer Kirchenmusiker Deutschlands" bei, sobald dieser sich gegründet hat und dessen Zielsetzung denen des Verbandes nicht entgegenstehen. Ein Austritt kann jederzeit erfolgen.

§ 5 Mitgliedsarten

1. Dem Verband gehören an:

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder und

c) Ehrenmitglieder

2. Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig an den Verbandsveranstaltungen teil oder sind im Vorstand tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Verbandes. Personen, die den Zweck des Verbandes in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Hauptamtlich angestellte Kirchenmusiker in der Erzdiözese Bamberg können während ihrer Amtszeit nur aktive Mitglieder werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbandes kann jede Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die kirchenmusikalischen und kulturellen Bestrebungen und Interessen des Verbandes nach Kräften zu unterstützen sowie den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag an den Verband zu leisten.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 8 Beitrag

1. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er wird jährlich gezahlt. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr, die zur Deckung von Verwaltungsgebühren verwendet wird. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.

2. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Verbandsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch

a) Tod,

b) freiwilligen Austritt,

c) Streichung aus der Mitgliederliste und

d) Ausschluss.

2. Der freiwillige Austritt kann nur auf das Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30.September gemeldet sein.

3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Verbandsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieser Satzung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

4. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch einfache Stimmenmehrheit aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Verbandes,

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Verbandes.

§ 10 Ehrungen

1. Für besondere Verdienste um den Verband bzw. um die Kirchenmusik im Allgemeinen können Ehrungen ausgesprochen werden. Form und Art von Abzeichen und Urkunden, sowie die Eigenschaft als Ehrenmitglied für ununterbrochene mehrjährige Vereinszugehörigkeit oder für besondere Verdienste um den Verband oder die Kirchenmusik im Allgemeinen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

2. Die Ehrungen werden in aller Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Durch einfache Stimmenmehrheit können Ehrungen rückgängig gemacht werden, wenn sich der Geehrte eines verband- oder allgemeinen kulturschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

§ 11 Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind

a) der Vorstand,

b) die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

e) einem Beisitzer

2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.

5. Der Vorstand wird nach jeder Wahl dem Generalvikariat bekannt gegeben. Dies gilt auch für den Fall, dass nur einzelne Positionen eine Änderung erfahren, oder der Vorstand unverändert eine neue Legislaturperiode antritt.

§ 13 Geschäftsbereich des Vorstandes

1. Der Verband wird durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Einzelvertretungsbefugnis). Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

2. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes erfährt insofern eine Beschränkung, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verband vermögensrechtlich zu Leistungen ab einer bestimmten Höhe für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Verband nicht nur von den geschäftsführenden Vorsitzenden, sondern auch vom ganzen Vorstand zu unterzeichnen sind. Die Höhe dieser Beschränkung wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 3 der unter 12 Abs. 1 dieser Satzung aufgeführten Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Möglichkeit im ersten Quartal des Jahres statt. Zu ihr werden die Mitglieder durch schriftliche Einberufung geladen. Die Einberufung muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

2. Zur Abwicklung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.

3. Der Vorstand informiert das Generalvikariat über die Beschlüsse die in der ordentlichen Mitgliederversammlung getroffen werden. Das Protokoll dieser Sitzung darf nicht dazu verwendet werden.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Neuwahl des Vorstandes,

d) Satzungsänderungen,

e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder und

g) die Auflösung des Verbandes.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet und geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen. Bei Wahlen genügt ebenfalls die einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit.

3. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Erläuterung einzureichen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand über eine Einreichung bis zum Tag der Versammlung entscheiden. In besonderen Fällen ist der Vorstand auch berechtigt, mit 2/3Stimmenmehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder des Verbandes muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 19 Einsetzung von Ausschüssen

Der Votrstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Verbandsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Die Sprecher der einzelnen Ausschüsse haben beratende Funktion.

§ 20 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des §16 dieser Satzung beschlossen werden.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das Vereinsvermögen dem Erzbistum Bamberg für kirchenmusikalische Zweck innerhalb der gemeindlichen Arbeit übergeben werden.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21. Juni 1993 beschlossen. Sie tritt mit dem gleichen Tag in Kraft. Die Satzung wurde am 17. Januar 1994 geändert. Die geänderte Fassung tritt am gleichen Tag in Kraft.